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T.I.E.R.E. e.V.

Tierschutznotfall

§ 1 Tierschutzgesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2 Tierschutzgesetz

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 

  1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
  1. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
  1. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Sie sind Zeuge eines Verstoßes gegen § 1 oder § 2 des Tierschutzgesetz geworden?

Dann gehen sie bitte wie folgt vor.

  1. Akuter Notfall? 

Besteht eine akute Gefahr für Leib und Leben des Tieres, zum Beispiel weil sich ein Hund im Sommer in einem verschlossenen Auto befindet? 

Dann informieren sie sofort die Polizei, erst dann ergreifen sie nach Rücksprache mit der Polizei die erforderlichen Maßnahmen. Es ist immer das mildeste Mittel zu wählen. 

Sollte eine Lebensgefahr bestehen, die durch kein anderes milderes Mittel als das Einschlagen der Fensterscheibe behoben werden kann, dann schützen Sie die beiden Notstandsparagrafen §228 BGB und §34 StGB vor einer Strafe wegen Sachbeschädigung. 

In § 228 BGB heißt es:

„Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich[…]“

In § 34 StGB heißt es:

„Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig[…]“

  1. Beweissicherung

Eine spätere Anzeige hat nur Erfolg, wenn Sie die Tat zweifelsfrei dem Staatsanwalt /in und später der Richter/in nachweisen können. Es ist unerlässlich alle Details der Tat zu dokumentieren, idealerweise mit Fotos oder einem Video. 

Führen sie gegeben falls ein Tagebuch, um die Häufigkeit oder die Wiederholung einer Tat zu dokumentieren.

  1. Zeugen suchen

Nichts ist vor Gericht schlimmer als. „Aussage gegen Aussage“. 

Suchen sie sich zwingend Zeugen, die die Tat ebenfalls wahrgenommen haben und die auch die evtl. auf Fotos oder Videos dokumentierten Taten bezeugen können. 

Die Anerkennung von Fotos und Videos vor Gericht wird immer geringer, da diese mittlerweile von jedem mit einfacher Software manipuliert werden können. 

  1. Erstatten Sie Anzeige beim zuständigen Veterinäramt des Landkreises

Soll es schnell gehen: per Anruf oder E-Mail.:

Landkreis Potsdam Mittelmark: 

Formular Tierschutzanzeige: 

https://www.potsdam-mittelmark.de/fileadmin/extern/user_upload/Formular_Tierschutzanzeige_Adobe.pdf

tierschutz@potsdam-mittelmark.de oder fb3@potsdam-mittelmark.de 

Telefon: 03381 533-271

Stadt Potsdam:

veterinaerwesen@rathaus.potsdam.de

Telefon: 0331 2891817