Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen
T.ierschutz
I.nterdisziplinärer Bildungsauftrag
E.rhaltung der Artenvielfalt
R.ettung von Not- und Wildtieren
E.inrichtung zur Haltung von Tieren
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Geltow.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier- und Artenschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen/ Kursen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
b) Herausgabe und Verbreitung von interdisziplinären Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme und Artenschutz, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
c) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tier –und Artenschutz
d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch, sowie die Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
e) Entwicklung und Einsatz von Methoden zur Erhaltung der Artenvielfalt. Vermittlung von Wissen und Ideen zum Schutz der Artenvielfalt im eigenen Garten.
f) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung gebunden ist. Der Betrieb des Tierheims dient in erster Linie zur kurzfristigen Unterbringung von Nottieren, Tieren aus amtlichen Fortnahmen wegen des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oder herrenlosen Tieren und wild lebenden Haustieren. g) Bereitstellung von Material und Entwicklung von Möglichkeiten zur Rettung von Notund Wildtieren h) Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 2. Mitgliedschaften sind in aktiver Form (ordentliche Mitgliedschaft), aber auch als Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitgliedschaften dienen ausschließlich der ideell-materiellen Unterstützung des Vereinszwecks. 3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und dessen Bestätigung der Aufnahme. Bei Fördermitgliedern erfolgt diese Bestätigung in schriftlicher Form.
4. Bei minderjährigen Personen muss der Antrag zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 5. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. 6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Geschäftsquartals möglich. 7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt sowie wenn es gegen den im Verein geltenden und schriftlich niedergelegten Verhaltenskodex verstößt. Wenn das Mitglied auch nach 3 maliger erfolgloser Mahnung den Mitgliedsbeitrag oder andere geldlich Verpflichtungen nicht erbringt. Vor Beschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben vom Vorstand gehört zu werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus
1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Geschäftsführer 1. Beirat
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB beseht aus dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer.
1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein ausschließlich gemeinsam
Der Geschäftsführer vertritt den Verein allein.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt während der laufenden Amtsperiode nieder, bestellt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Vertreter, der den entfallenen Vorstandsbereich bis zum Ende der vorgesehenen Amtsperiode betreut.
4. Der Vorstand tagt in der Regel 1 mal im Jahr.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugängig zu machen.
6. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer
und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
7. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Der Ersatzanspruch muss zudem vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss gewährt werden.
8. Wenn es die finanzielle Situation des Verein es zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a) der Vorstand dies beschließt. b) gemäß § 37 BGB mindestens 5/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand. Der Schriftform ist mit einem entsprechenden Schreiben im Web-Auftritt genügt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. 5. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a)Wahl und Abwahl des Vorstandes b)Beratung über den aktuellen Stand und die Planung der Arbeit c)Bestimmung der Kassenprüfer d)Bestimmung besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB e)Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans f)Beschlussfassung über den Jahresabschluss g)Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes h)Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes i)Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist j)Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand k)Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins l)Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben m)Beschlussfassung zu Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens zu Beginn der Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden. 9. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werde. 10. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. 11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 12. Über die Beschlüsse sowie über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Siewird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 7 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen. 2. Die Mitgliederversammlung verabschiedet hierzu eine Beitragsordnung, die sowohl die Höhe der in Absatz 1 genannten Zahlungspflichten, die Art und Weise der Zahlungen sowie die finanziellen Konsequenzen bei Zahlungsverzug regelt.
§ 8 Stimmberechtigung, Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sowie für den Vorstand und andere Ämter wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. 2. Jüngere Mitglieder sowie Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird einmal jährlich, jedoch vor der jährlichen Mitgliederversammlung, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/Innen geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für den geprüften Zeitraum.
§10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den
stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im Fall der Zweckänderung bleibt die Regelung des §33 BGB unberührt.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft aus dem Tierschutz, welche in der letzten Mitgliederversammlung konkret benannt und durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt wird, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 3 der Satzung zu verwenden.